Man spricht von der Anti-Doping-Vereinbarung. Nachfolgend möchten wir hier darüber aufklären.

 

Was ist eigentlich die Anti-Doping-Vereinbarung?

 

Die Anti-Doping-Vereinbarung ist eine Vereinbarung die zwischen dem ausrichtenden LEV NRW und einem Spieler rechtswirksam abgeschlossen wird. In dieser Vereinbarung bestätigt der Spieler, dass er Kenntnis von den zur Zeit gültigen Regularien der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) hat und über die Konsequenzen bei einem Verstoß gegen diese Regularien informiert ist.

 

 

Warum muss der LEV NRW eine solche Anti-Doping-Vereinbarung abschließen?

 

Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des DEB am 27.03.2010 in München-Schwaig wurde die Aufteilung der Oberliga in regionale Gruppen beschlossen. Mit einem Satzungsänderungsantrag wurde der Art. 18 Ziff. 4 SpO beschlossen. Danach sind die von den Landesverbänden ausgerichteten Oberligen der Oberliga Süd, die vom DEB ausgerichtet wird, gleichgestellt. Das bedeutet in der Konsequenz, dass die Grundlagen des Spielbetriebes auch gleich sein sollten. Der DEB, der sich aktiv der Bekämpfung des Doping-Mißbrauches angeschlossen hat verlangt von den Spielern der Oberliga Süd die Unterzeichnung einer Anti-Doping-Vereinbarung.

Dem hat sich der LEV  NRW angeschlossen.

Darüber hinaus verlangen auch die Landessportbünde von ihren Mitgliedsverbänden eine aktive Teilnahme an den Programmen der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) zur Bekämpfung des Doping-Mißbrauches.

Auch aus diesem Grunde verlangt der LEV NRW auch von seinen Auswahl-Spielern (bzw. von deren Erziehungsberechtigten) die Unterzeichnung einer Anti-Doping-Vereinbarung.

 

 

Warum muss diese Anti-Doping-Vereinbarung vor dem ersten Einsatz eines Spielers vorliegen?

 

Nur wenn die beiderseits unterschriebene Anti-Doping-Vereinbarung vor dem ersten Einsatz eines Spielers vorliegt ist rechtswirksam sichergestellt, dass der Spieler bei einem in seinem ersten Spieleinsatz eventuell möglichen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regularien der NADA auch sanktioniert werden kann.

 

 

Wie kann der LEV erreichen, dass die Anti-Doping-Vereinbarung auch wirklich vor dem ersten Spieleinsatz eines Spielers unterschrieben vorliegt?

 

Über seine Durchführungsbestimmungen (Ziffer 1.25.15) regelt der LEV, dass bei fehlender rechtsgültig unterschriebener Anti-Doping-Vereinbarung eine Teilnahme am Spielbetrieb der betreffenden Liga nicht erlaubt ist (Einsatzbeschränkung). Es ist in den Durchführungsbestimmungen eindeutig geregelt, dass es in einem solchen Fall zu einer Spielwertung gegen den Club kommt, der den Spieler eingesetzt hat.

 

 

Wie lange ist eine solche Anti-Doping-Vereinbarung gültig?

 

Die zwischen dem LEV und dem Spieler abgeschlossene Anti-Doping-Vereinbarung ist gültig so lange der Spieler im Spielbetrieb des LEV NRW tätig ist. Wechselt er in einen anderen Landesverband oder in den Spielbetrieb der ESBG endet die Vereinbarung.